5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer In Rechtskraft erwachsen ist das erstinstanzliche Urteil nur insoweit, als beschlossen wurde, dass dem Beschuldigten die beschlagnahmte «provisional driving licence» nach Eintritt der Rechtskraft zurückzugeben ist (Ziff. VI. 1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Übrigen ist angesichts der Berufungserklärungen durch die Generalstaatsanwaltschaft (Freisprüche wegen Betrugs, Sanktion und Kosten- und Entschädigungsfolgen) und durch den Beschuldigten (Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung [damit einhergehend Aufhebung der Strafe und