3. von der Anschuldigung des Fahrens ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem schweizerischen Lernfahrausweis und Aberkennung einer ausländischen «provisional driving licence») angeblich begangen in der Zeit von 10.04.2019 bis 22.04.2019 in L.________(Ort) und anderswo; unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erst- und oberinstanzlichen Verfahren gemäss Kostennoten. II. Allfällige Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.