2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). VI. Im Weiteren sei zu verfügen: Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 6 4.2 Verteidigung Rechtsanwältin C.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten an der oberinstanzlichen Verhandlung folgende Anträge (pag. 802 f.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ sei freizusprechen