Bezüglich der bei A.________ mit Verfügung des Amtes für Justizvollzugs vom 26.03.2019 aufgeschobenen Reststrafe von 2 Jahren 5 Monaten und 13 Tagen sei die Rückversetzung in den Strafvollzug anzuordnen (Art. 89 Abs. 1 StGB). III. A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten,