Weder der Beschuldigte selbst, noch Rechtsanwalt B.________ liessen sich innert Frist vernehmen. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 wurde das amtliche Mandat von Rechtsanwalt B.________ sistiert (pag. 727 f.). Die Vorladung zur Hauptverhandlung datiert vom 1. Juli 2022. Der Strafklägerin wurde darin das persönliche Erscheinen an der Hauptverhandlung freigestellt. Zudem wurde den Parteien die Zusammensetzung der Kammer bekannt gegeben (pag. 743 f.), welche sodann am 27. Dezember 2022 geändert und den Parteien mit Verfügung erneut bekannt gegeben wurde (pag. 754 f.).