Gegen die beabsichtigte Sistierung des amtlichen Mandats von Rechtsanwalt B.________ wurden seitens von Rechtsanwältin C.________ und der Generalstaatsanwaltschaft keine Einwände erhoben (pag. 721 und pag 723). Der Beschuldigte holte die Verfügung vom 24. November 2021 bei der Post nicht ab, weshalb sie ihm am 9. Dezember 2021 noch per A-Post zugestellt wurde, wobei er darauf hingewiesen wurde, dass die Frist für die Stellungnahme zur allfälligen Sistierung des amtlichen Mandats von Rechtsanwalt B.________ noch bis am 13. Dezember 2021 laufe (pag. 725 f.). Weder der Beschuldigte selbst, noch Rechtsanwalt B.___