und die private Verteidigerin C.________ sowie die Generalstaatsanwaltschaft ersucht, innert Frist zu einer allfälligen Sistierung des amtlichen Mandats von Rechtsanwalt B.________ Stellung zu nehmen (pag. 715 f.). Rechtsanwältin C.________ und die Generalstaatsanwaltschaft teilten am 26. November 2021 bzw. 3. Dezember 2021 mit, dass sie weder Anschlussberufung erklären, noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragen (pag. 721 und pag 723). Die Strafklägerin hat weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Gegen die beabsichtigte Sistierung des amtlichen Mandats von Rechtsanwalt B._