Mit Eingabe vom 22. November 2021 zeigte Rechtsanwältin C.________ an, dass sie mit der Wahrung der Interessen des Beschuldigten (als private Verteidigerin) beauftragt worden sei (pag. 707) und reichte gleichentags namens des Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 708 ff.). Darin beschränkte sie die Berufung auf den Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Ziffer II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie die Kostenund Entschädigungsfolgen (pag. 709). Am 23. November 2021 reichte die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein und be-