A.________ hat dem Kanton Bern ½ der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 5'813.95, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ ½ der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'284.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Weiter wird beschlossen: 1. Die beschlagnahmte «provisional driving licence» (p. 109) ist nach Eintritt der Rechtskraft an A.________ zurückzugeben. 2. [Eröffnungsformel]