2. Die Kosten des Rückversetzungsverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00 (ohne schriftliche Begründung CHF 150.00), werden A.________ auferlegt. 2 IV. A.________ wird in Anwendung der Art. 40, 41, 47 StGB Art. 10 Abs. 2, 95 Abs. 1 lit. b SVG Art. 45 Abs. 2 VZV Art. 426 Abs. 1 StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten.