des Fahrens ohne Berechtigung (Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen schweizerischen Lernfahrausweises und Aberkennung einer ausländischen «provisional driving licence»), begangen in der Zeit von 11.04.2019 bis 22.04.2019 in L.________ (Ort) und anderswo. III. 1. Bezüglich der bei A.________ mit Verfügung des Amtes für Justizvollzugs vom 26.03.2019 aufgeschobenen Reststrafe von 2 Jahren 5 Monaten und 13 Tagen wird die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet (Art. 89 Abs. 1 StGB).