Der Beschuldigte dringt mit seinem Antrag im Berufungsverfahren nicht durch und gilt damit als unterliegend. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00, sind ihm entsprechend zur Bezahlung aufzuerlegen. 11. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung. 9 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.