8 VA/MIRO DANGUBIC, a.a.O., N 8 zu Art. 100). Gestützt darauf werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 700.00, dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 10.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dringt mit seinem Antrag im Berufungsverfahren nicht durch und gilt damit als unterliegend.