5 hiervor), ist auch oberinstanzlich von der Strafe abzusehen. Der Umgang von der Strafe erfolgt jedoch nicht gestützt auf Art. 52 StGB, sondern gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG, zumal dieser als lex specialis Vorrang gegenüber Art. 52 StGB geniesst. V. Kosten und Entschädigung 10. Verfahrenskosten 10.1 Erstinstanzliches Verfahren Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird von der Strafe Umgang genommen, sind die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschuldigten aufzuerlegen (TORNIKE KESHELA-