Mit Blick auf diesen bundesgerichtlichen Entscheid hätte nach Ansicht der Kammer dem Strafbefehl bzw. Ziff. 202.1 der Ordnungsbussenverordnung folgend eine Busse von CHF 40.00 ohne Weiteres ausgesprochen werden können. Der Beschuldigte legte seine Anwohnerparkkarte aus Versehen mit der falschen Seite nach oben hin, was bei pflichtgemässer Vorsicht (bspw. mittels einer kurzen Überprüfung nach dem Aussteigen) vermeidbar gewesen wäre. Da die Kammer indes an das Verschlechterungsverbot gebunden ist (vgl. dazu Ziff. 5 hiervor), ist auch oberinstanzlich von der Strafe abzusehen.