O., N 5 f. zu Art. 100). In seinem Entscheid 6S.123/2007 vom 23. Juli 2007 hat das Bundesgericht im Falle eines Beschwerdeführers, welcher die Parkfeldnummer falsch abgelesen hatte, den besonders leichten Fall verneint. Begründend führte es aus, das Nichtingangsetzen der Parkuhr für das korrekte Feld sei nicht auf ein Vertippen an der Apparatur, sondern auf ein Verwechseln der Parkfeldnummer zurückzuführen, was für den Beschwerdeführer bei pflichtgemässer Vorsicht ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre (E. 4.4.). Mit Blick auf diesen bundesgerichtlichen Entscheid hätte nach Ansicht der Kammer dem Strafbefehl bzw. Ziff.