2014, N 4 zu Art. 100). Ob ein besonders leichter Fall vorliegt, beurteilt sich nach den gesamten objektiven und subjektiven Umständen, die bei der Abwägung des Verschuldens zu berücksichtigen sind. Die Praxis stellt an den besonders leichten Fall i.S.v. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG hohe Anforderungen. Für die Anwendung der Bestimmung ist nur dort Raum, wo eine noch so geringe Strafe, weil dem Verschulden in keiner Weise angemessen, als geradezu stossend hart erschiene (TORNIKE KESHELAVA/MIRO DAN- GUBIC, a.a.O., N 5 f. zu Art.