Die in der Bestimmung vorgesehene Rechtsfolge tritt allerdings nur ein, sofern nicht bereits vor der formellen Eröffnung des Strafverfahrens resp. im Vorverfahren eine Nichtanhandnahme oder Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO verfügt wird. Im Zusammenspiel mit diesen Bestimmungen stellt Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG damit im Ergebnis lex specialis zur Opportunitätsregelung von Art. 52 StGB dar. (TORNIKE KESHELAVA/MIRO DANGUBIC, Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 4 zu Art. 100).