7 und Tatfolgen geringfügig sind. Der Anwendungsbereich von Art. 52 StGB ist gemäss RIKLIN nicht gross (FRANZ RIKLIN, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 28 zu Art. 52). Im Strassenverkehrsgesetz findet sich ebenfalls eine Regelung, wonach in besonders leichten Fällen von der Strafe Umgang zu nehmen ist (vgl. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG). Die in der Bestimmung vorgesehene Rechtsfolge tritt allerdings nur ein, sofern nicht bereits vor der formellen Eröffnung des Strafverfahrens resp.