Weil er am fraglichen Ort grundsätzlich hätte parkieren dürfen, seien die Tatfolgen als gering einzustufen (pag. 57 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Art. 52 StGB kann die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder von einer Bestrafung absehen, wenn Schuld