IV. Strafzumessung Zur Strafzumessung führte die Vorinstanz vorab zutreffend aus, es handle sich vorliegend um eine Übertretung, die im Ordnungsbussenverfahren nach Ordnungsbussentarif geahndet werde und deshalb eine Busse auszusprechen sei. Die Bussenhöhe betrage gemäss Ziff. 202.1 der Ordnungsbussenverordnung CHF 40.00. Gestützt auf Art. 52 StGB sah sie sodann von der Bestrafung ab mit der Begründung, dass der Beschuldigte die Anwohnerparkkarte zwar hingelegt habe, jedoch versehentlich mit der Rückseite nach oben. Weil er am fraglichen Ort grundsätzlich hätte parkieren dürfen, seien die Tatfolgen als gering einzustufen (pag.