um ein Privileg, das käuflich erworben werden kann. Voraussetzung ist freilich die Erfüllung der damit verbundenen Auflage, nämlich das gut sichtbare Anbringen der Anwohnerparkkarte, andernfalls das Privileg sogleich wieder entfällt. Die Tatsache, dass nirgends – insbesondere nicht in der Parkkartenverordnung – festgehalten wird, was das nicht oder nicht gut sichtbare Anbringen der Anwohnerparkkarte zur Folge hat (vgl. dazu pag. 64), vermag daran nichts zu ändern. Gleich verhält es sich mit der vom Beschuldigten erwähnten Analogie zum Generalabonnement der Schweizerischen Bundesbahnen AG (SBB).