Bei diesen «Lösungsansätzen» verkennt der Beschuldigte indes, dass es einzig in der Verantwortung des Besitzers einer Anwohnerparkkarte liegt, diese korrekt und mit den wesentlichen Angaben sichtbar nach oben im Auto anzubringen, so dass eine Überprüfung durch die entsprechende Behörde mühelos und ohne zusätzlichen Aufwand erfolgen kann. Ganz abgesehen davon, dass es sich bei Kontrollen des ruhenden Verkehrs um ein Massengeschäft handelt und die vom Beschuldigten ins Licht geführten (nachträglichen) Überprüfungen der Behörden jeglichen Rahmen des Zumutbaren sprengen würden, handelt es sich bei der Anwohnerparkkarte wie bereits erwähnt