mit minimalem Aufwand feststellen könne (pag. 64 f.). Bei diesen «Lösungsansätzen» verkennt der Beschuldigte indes, dass es einzig in der Verantwortung des Besitzers einer Anwohnerparkkarte liegt, diese korrekt und mit den wesentlichen Angaben sichtbar nach oben im Auto anzubringen, so dass eine Überprüfung durch die entsprechende Behörde mühelos und ohne zusätzlichen Aufwand erfolgen kann.