Der Hinweis des Beschuldigten auf zwei «praktische Lösungen» geht fehl. Konkret bringt er vor, die kontrollierenden Personen seien entweder so auszurüsten, dass sie das Kontrollschild eintippen und damit unmittelbar überprüfen könnten, ob für das fragliche Kontrollschild eine Anwohnerparkkarte gelöst worden sei oder nicht, oder auf dem Bussenzettel sei systematisch der Zusatz «Sollten Sie Besitzer einer Anwohnerparkkarte sein, überweisen Sie an Stelle der Busse von Fr. 40.- eine administrative Gebühr von Fr. 10.-» aufzudrucken, so dass die Verwaltung bei Erhalt von nur Fr. 10.- die Richtigkeit des behaupteten Besitzes der Anwohnerparkkarte