Dass eine Parkscheibe kaum je angebracht wird, wenn eine Anwohnerparkkarte aus Unachtsamkeit mit der falschen Seite nach oben hingelegt wird, verkennt die Kammer keineswegs, jedoch vermag der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Anwohnerparkkarte kann selbstredend erst dann von der Pflicht zum Anbringen einer Parkscheibe entbinden, wenn sie auch gut sichtbar bzw. mit der ganzen bedruckten Fläche und den wesentlichen Angaben nach oben hingelegt wird, was alleine in der Verantwortung der Inhaber der Anwohnerparkkarte liegt und worauf in der Beilage auch in aller Deutlichkeit hingewiesen wird (vgl. pag. 6).