Infolgedessen wäre der Beschuldigte verpflichtet gewesen, wie jede andere Person, die nicht im Besitz einer Anwohnerparkkarte ist, den Vorschriften entsprechend eine Parkscheibe anzubringen, was er indes nicht tat. Dass eine Parkscheibe kaum je angebracht wird, wenn eine Anwohnerparkkarte aus Unachtsamkeit mit der falschen Seite nach oben hingelegt wird, verkennt die Kammer keineswegs, jedoch vermag der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.