Da der Beschuldigte vorliegend die Anwohnerparkkarte mit der falschen Seite nach oben und damit nicht gut sichtbar im Auto angebracht hatte, ist er seiner Pflicht nicht nachgekommen, so dass sein Privileg, das zeitlich unbeschränkte Parkieren in einer blauen Zone in Anspruch nehmen zu dürfen, entfiel. Infolgedessen wäre der Beschuldigte verpflichtet gewesen, wie jede andere Person, die nicht im Besitz einer Anwohnerparkkarte ist, den Vorschriften entsprechend eine Parkscheibe anzubringen, was er indes nicht tat.