Mit anderen Worten handelt es sich – wie von der Vorinstanz ebenfalls angetönt – bei der Anwohnerparkkarte um nichts anderes als um eine (käufliche) Privilegierung, in einer blauen Zone, in welcher das Parkieren zeitlich beschränkt ist und grundsätzlich die Pflicht zum Anbringen einer Parkscheibe gilt, ohne Zeitbeschränkung parkieren zu dürfen. Da der Beschuldigte vorliegend die Anwohnerparkkarte mit der falschen Seite nach oben und damit nicht gut sichtbar im Auto angebracht hatte, ist er seiner Pflicht nicht nachgekommen, so dass sein Privileg, das zeitlich unbeschränkte Parkieren in einer blauen Zone in Anspruch nehmen zu dürfen, entfiel.