57, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit anderen Worten handelt es sich – wie von der Vorinstanz ebenfalls angetönt – bei der Anwohnerparkkarte um nichts anderes als um eine (käufliche) Privilegierung, in einer blauen Zone, in welcher das Parkieren zeitlich beschränkt ist und grundsätzlich die Pflicht zum Anbringen einer Parkscheibe gilt, ohne Zeitbeschränkung parkieren zu dürfen.