9. Erwägungen der Kammer Das vorinstanzliche Urteil ist auch in rechtlicher Hinsicht korrekt ausgefallen; darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass die Anwohnerparkkarte die Parkscheibe dann ersetze, wenn das zeitlich unbeschränkte Parkieren in der entsprechenden Zone beansprucht werde und dass das gut sichtbare Anbringen der Anwohnerparkkarte von der Pflicht des Anbringens einer Parkscheibe entbinde (pag. 57, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).