Das gut sichtbare Anbringen der Anwohnerparkkarte entbinde in dem Fall von der Pflicht des Anbringens der Parkscheibe gemäss Art. 48a SSV. Da der Beschuldigte die Anwohnerparkkarte jedoch nicht gut sichtbar angebracht habe, habe diese für diesen Zeitpunkt keine Gültigkeit gehabt. Der Beschuldigte sei somit verpflichtet gewesen, die Parkscheibe am Auto anzubringen. Folglich habe er sich der einfachen Verkehrsregelverletzung durch nicht oder nicht gut sichtbares Anbringen der Parkscheibe am Fahrzeug schuldig gemacht (pag. 57, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).