sie hierauf, dem Beschuldigten werde nicht vorgeworfen, die Anwohnerparkkarte nicht oder nicht gut sichtbar angebracht zu haben, sondern ihm werde das nicht oder nicht gut sichtbare Anbringen der Parkscheibe vorgeworfen. Die Vorinstanz führte aus, die Anwohnerparkkarte ersetze die Parkscheibe dann, wenn das zeitlich unbeschränkte Parkieren in der entsprechenden Zone in Anspruch genommen werde. Das gut sichtbare Anbringen der Anwohnerparkkarte entbinde in dem Fall von der Pflicht des Anbringens der Parkscheibe gemäss Art.