5 ordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]) und legte sodann die rechtliche Ausgangslage in Bezug auf die Anwohnerparkkarte dar; darauf kann verwiesen werden (pag. 55 f., S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Wesentlichen erwog sie hierauf, dem Beschuldigten werde nicht vorgeworfen, die Anwohnerparkkarte nicht oder nicht gut sichtbar angebracht zu haben, sondern ihm werde das nicht oder nicht gut sichtbare Anbringen der Parkscheibe vorgeworfen.