___ AG eine Kontrolle, wobei festgestellt wurde, dass die Anwohnerparkkarte im Auto des Beschuldigten nicht gut sichtbar platziert wurde. Eine Parkscheibe oder (anderweitige) Parkkarte legte der Beschuldigte am fraglichen Tag in seinem Auto nicht hin. III. Rechtliche Würdigung 8. Vorinstanzliche Erwägungen Die Vorinstanz machte vorab Ausführungen zur einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]) sowie zum Parkieren mit Parkscheibe (Art. 48a der Signalisationsver-