(Strasse) in B.________, wobei er die auf ihn gelöste Anwohnerparkkarte auf dem Armaturenbrett verkehrt anbrachte, mithin mit der Vorderseite nach unten, so dass nicht ersichtlich war, auf welches Autokennzeichen und für welche Zone die Anwohnerparkkarte gelöst und bis wann sie gültig war. Ebenfalls nicht ersichtlich war der auf Anwohnerparkkarten oben rechts vorhandene QR-Code. Am 8. Oktober 2020 erfolgte durch einen Mitarbeiter der C.________ AG eine Kontrolle, wobei festgestellt wurde, dass die Anwohnerparkkarte im Auto des Beschuldigten nicht gut sichtbar platziert wurde.