___ AG aufgrund dessen lediglich Name und Vorname des Beschuldigten, dessen Adresse, das Ausstellungsdatum der Anwohnerparkkarte sowie die Adresse des Polizeiinspektorats der Stadt B.________. Nicht ersichtlich waren demgegenüber das Autokennzeichen und die Zone, für welche die Anwohnerparkkarte gelöst worden war, das Gültigkeitsdatum sowie der QR-Code. Nachfolgend geht die Kammer von folgendem erstellten Sachverhalt aus: Am 7. Oktober 2020 parkierte der Beschuldigte sein Auto mit dem Kennzeichen ________ an der D.________ (Strasse) in B.____