34 Z. 15 ff.). Damit nahm er offensichtlich Bezug auf seine Anwohnerparkkarte. Es ist somit unbestritten, dass der Beschuldigte am 8. Oktober 2020 weder eine Parkkarte noch eine Parkscheibe anbrachte. Hingelegt hatte er indes seine Anwohnerparkkarte, dies jedoch mit der falschen Seite nach oben. Ersichtlich waren für den Mitarbeiter der C.________ AG aufgrund dessen lediglich Name und Vorname des Beschuldigten, dessen Adresse, das Ausstellungsdatum der Anwohnerparkkarte sowie die Adresse des Polizeiinspektorats der Stadt B.________.