Konkret hielt er fest, er habe am 7. Oktober 2020 aus Unachtsamkeit die Anwohnerparkkarte mit der Vorderseite nach unten hingelegt, was zu einer Busse geführt habe (pag. 9). An der erstinstanzlichen Verhandlung beantwortete er die Frage, ob es korrekt sei, dass er am fraglichen Tag weder eine Parkkarte noch eine Parkscheibe an seinem Auto angebracht habe, zwar abschlägig. Er führte jedoch sogleich aus, die Parkkarte habe hinter der Scheibe gelegen, aber verkehrt. Auf der Rückseite sei zu lesen, wem die Parkkarte gehöre und wo derjenige wohne und dass diese von der Polizei ausgestellt worden sei (pag. 34 Z. 15 ff.).