Mit Bezug auf die Ordnungsbusse hielt die Vorinstanz zutreffend fest, es sei weder eine Anwohnerparkkarte noch eine Parkscheibe bzw. eine Parkkarte korrekt am Fahrzeug angebracht worden. Dies führte auch der Beschuldigte in seiner Einsprache gegen den Strafbefehl vom 2. Februar 2021 aus. Konkret hielt er fest, er habe am 7. Oktober 2020 aus Unachtsamkeit die Anwohnerparkkarte mit der Vorderseite nach unten hingelegt, was zu einer Busse geführt habe (pag.