4 Die Vorinstanz erachtete gestützt auf diese Ausführungen den angeklagten Sachverhalt als erstellt (pag. 55, S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7.3 Erwägungen der Kammer Die konkrete Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nach Überzeugung der Kammer korrekt ausgefallen. Mit Bezug auf die Ordnungsbusse hielt die Vorinstanz zutreffend fest, es sei weder eine Anwohnerparkkarte noch eine Parkscheibe bzw. eine Parkkarte korrekt am Fahrzeug angebracht worden.