diese sei somit zum Zeitpunkt der Parkwiderhandlung am 8. Oktober 2020 noch gültig gewesen. Wenn nur die Rückseite der Anwohnerparkkarte ersichtlich sei, so sei auf den ersten Blick nicht erkennbar, dass es sich um eine Anwohnerparkkarte handle. Diese Anwohnerparkkarte sei gemäss Beilage lediglich gültig, wenn sie sofort nach Erhalt gut sichtbar (ganze bedruckte Fläche) hinter der Frontscheibe (Lenkrad) angebracht werde. Es sei unbestritten, dass der Beschuldigte dieser Vorgabe nicht nachgekommen sei. Ebenso wenig habe er am fraglichen Tag die Parkscheibe gestellt.