Die Busse sei auf das Fahrzeug ________ ausgestellt worden, also auf das Fahrzeug des Beschuldigten. Die Ordnungsbusse habe CHF 40.00 betragen und sei gemäss Ordnungsbussenverordnung Ziffer 202.1 ausgefällt worden. Diese Angaben würden mit den Aussagen und den Schreiben des Beschuldigten übereinstimmen. Weiter erwog sie, die in den Akten vorhandene Anwohnerparkkarte laute auf ________, mithin auf das Fahrzeug des Beschuldigten. Auf der Vorderseite sei ersichtlich, dass diese bis Dezember 2020 gültig gewesen sei; diese sei somit zum Zeitpunkt der Parkwiderhandlung am 8. Oktober 2020 noch gültig gewesen.