Gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO ist die Kammer deshalb an das Verschlechterungsverbot gebunden und darf das angefochtene Urteil nicht zu seinen Ungunsten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Sachverhalt Mit Strafbefehl vom 20. Januar 2021, welcher gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift fungiert, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich des nicht oder nicht gut sichtbaren Anbringens der Parkscheibe am Fahrzeug, begangen am 8. Oktober 2020 in B.________, schuldig gemacht zu haben (pag. 4).