71 f.). Mit Schreiben vom 21. Dezember 2021, beim Obergericht des Kantons Bern eingelangt am 22. Dezember 2021, nutzte der Beschuldigte die Gelegenheit, einen Nachtrag zu seiner bereits begründeten Berufungserklärung einzureichen (pag. 74). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 76 f.).