3. Durchführung des schriftlichen Verfahrens Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 ordnete die Verfahrensleitung gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte den Beschuldigten zur Einreichung einer schriftlichen Begründung seiner Berufung innert 30 Tagen auf. Da die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 19. November 2021 bereits eine Begründung enthielt, wurde darauf hingewiesen, dass auch lediglich ein Hinweis auf die bereits eingereichte Begründung erfolgen könne (pag. 71 f.).