In der Folge ging die Berufungserklärung des Beschuldigten, datierend vom 19. November 2021, am 22. November 2021 frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 63 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits verzichtete mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 70).