II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen wurde der Beschuldigte hingegen zur Bezahlung der gesamten Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 700.00 verurteilt (pag. 38, Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).