1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 13. September 2021 des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) wurde der Beschuldigte und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 8. Oktober 2020 in B.________ durch nicht oder nicht gut sichtbares Anbringen der Parkscheibe, schuldig gesprochen (pag. 38, Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Von einer Bestrafung wurde gestützt auf Art. 52 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) abgesehen (pag. 38, Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).