6 Dies ohne Ausscheidung von Kosten und ohne Zusprechung einer Entschädigung (Ziff. III, 2 des erstinstanzlichen Urteils). II. Die Verfahrenskosten der oberen Instanz seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, d.h. dieser sei zu verurteilen a) die oberinstanzlichen Gerichtskosten zu bezahlen, und b) der Privatklägerin E.________ AG eine angemessene Parteientschädigung für die ihr durch das oberinstanzliche